DIE VERFASSUNG
I. Kapitel - Über die Rechte und Pflichten des Volkes
Artikel 1
Die Bedingungen, welche notwendig sind, um Staatsangehöriger der Republik
zu sein, werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 2
(1) Im Staatsgebiet gelten für jedermann die allgemein anerkannten Menschenrechte.
(2) Das Volk Samhans verzichtet auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt
als Mittel, internationale Streitigkeiten zu regeln.
Artikel 3
Alle Staatsangehörigen sind vor dem Gesetz gleich, es gibt keine unterschiedliche
Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen
der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder Herkunft.
Artikel 4
Die Gedanken- und Gewissensfreiheit dürfen nicht verletzt werden.
Artikel 5
Religionsfreiheit wird allen garantiert. Keine religiöse Organisation erhält
vom Staate irgendwelche Sonderrechte, noch darf sie irgendwelche politische
Macht ausüben.
Artikel 6
(1) Die Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Rede, der Presse
und aller anderen Formen der Meinungsäußerung sind gewährleistet.
Sie finden ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen.
(2) Eine Zensur findet nicht statt. Das Geheimnis aller Kommunikationsmittel
ist unverletzlich.
Artikel 7
Jeder hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und
das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt
wird.
Artikel 8
(1) Das Recht auf Eigentum ist unantastbar.
(2) Die Eigentumsrechte werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem
öffentlichen Interesse festgelegt.
(3) Privateigentum kann gegen angemessene Entschädigung für staatliche
Bedürfnisse herangezogen werden.
Artikel 9
Das Volk ist steuerpflichtig nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 10
(1) Niemand darf seines Lebens oder seiner Freiheit beraubt werden, noch darf
irgendeine andere Strafe auferlegt werden, außer im Wege eines ordentlichen
gerichtlichen Verfahrens.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Artikel 11
(1) Staatsangehörige Samhans dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert
werden.
(2) Staatsangehörige fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert
werden, wenn der Auszuliefernde dort nicht um sein Leben oder seine Freiheit
fürchten muss.
Artikel 12
Folter und Todesstrafe sind verboten.
II. Kapitel - Über die staatlichen Organe
1. Teil - Der Präsident
Artikel 13
(1) Der Präsident ist das Symbol des Staates und der Einheit. Er vertritt
den Willen des Volkes, von dem alle Staatsgewalt ausgeht.
(2) Der Präsident wird vom Volke mittels einer absoluten Mehrheit direkt
gewählt. Näheres regelt das Gesetz.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten dauert sechs Monate, vom Tag seines Amtsantrittes
an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Präsident
sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 14
(1) Der Präsident verleiht zivilen und militärischen Rang, Orden und
andere Auszeichnungen.
(2) Dem Präsidenten obliegt die Bestätigung einer allgemeinen und
besonderen Amnestie, Strafumwandlungen, Begnadigungen und Wiederherstellung
von Rechten.
(3) Der Präsident vertritt die Republik völkerrechtlich. Er empfängt
ausländische Botschafter und Gesandte und erfüllt allgemeine Repräsentationspflichten.
Artikel 15
(1) Der Präsident vollzieht seine Handlungen in staatlichen Angelegenheiten
mit Rat und Billigung der Regierung.
(2) Der Präsident kann die Vollziehung seiner Handlungen in staatlichen
Angelegenheiten nach Maßgabe entsprechender Gesetze delegieren.
Artikel 16
Der Präsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen
Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handelt sich
um Hochverrat oder Verfassungsbruch.
2. Teil - Der Nationalkongress
Artikel 17
(1) Der Nationalkongress ist das höchste Organ der Staatsgewalt und das
einzige Gesetzgebungsorgan des Staates.
(2) Der Nationalkongress besteht aus gewählten Abgeordneten, welche das
ganze Volk vertreten.
(3) Die Legislaturperiode des Nationalkongresses dauert fünf Monate. Die
Art der Wahl und die Zahl der Mitglieder werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 18
(1) Der Präsident beruft den Nationalkongress zur konstituierenden Sitzung
ein und löst ihn auf.
(2) Der Präsident kann den Nationalkongress nur mit Zustimmung von mindestens
Fünfzig vom Hundert der Mitglieder auflösen.
Artikel 19
(1) Der Nationalkongress ist beschlußunfähig, wenn nicht mindestens
ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Im Nationalkongress wird über alle Angelegenheiten durch die Mehrheit
der Anwesenden entschieden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.
Artikel 20
Die Verhandlungen sind öffentlich. Jedoch kann eine geheime Sitzung abgehalten
werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Hauses einen
entsprechenden Beschluß fassen.
Artikel 21
(1) Der Nationalkongress wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter
selbst.
(2) Der Nationalkongress stellt die Regeln für Sitzungen, Verfahren und
Hausordnung auf und kann seine Mitglieder wegen ungebührlichen Verhaltens
bestrafen. Jedoch ist zur Ausschließung eines Mitgliedes ein Beschluß
von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Mitglieder notwendig.
Artikel 22
(1) Der Nationalkongress wählt den Premierminister aus seinen Mitgliedern
mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Eine Abwahl kann auf Grundlage eines konstruktiven
Mißtrauensvotums geschehen.
(2) Der Nationalkongress beschließt Gesetze und ratifiziert Verträge
und Abkommen.
Artikel 23
Der Premierminister und die Minister können jederzeit im Nationalkongress
erscheinen, um über Gesetzesvorlagen zu sprechen, gleichgültig, ob
sie Mitglieder des Hauses sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn
ihre Anwesenheit gefordert wird, um Anfragen zu beantworten oder Erklärungen
abzugeben.
Artikel 24
(1) Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen
die Mitglieder während der Sitzungsperiode des Hauses nicht festgenommen
werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalkongresses dürfen außerhalb ihres
Hauses nicht für Reden, Debatten oder Abstimmungen verantwortlich gemacht
werden, welche sie innerhalb des Hauses durchgeführt haben.
3. Teil - Die Regierung
Artikel 25
(1) Die Regierung besteht aus dem Premierminister und den Ministern.
(2) Der Premierminister benennt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
(3) Jedes Mitglied der Regierungs muss Zivilist sein.
Artikel 26
(1) Die Regierung ist verantwortlich für die gewissenhafte Handhabung der
Gesetze, die Führung der Staatsgeschäfte und die Regelung der auswärtigen
Angelegenheiten.
(2) Der Premierminister und die Minister sind dem Unterhause für ihre Amtsführung
verantworlich.
Artikel 27
(1) Die Regierung erläßt Verordnungen, um die Vorschriften dieser
Verfassung und der Gesetze auszuführen.
(2) Verordnungen und Erlasse werden von der Regierung gemeinschaftlich beschlossen.
Artikel 28
Der Premierminister führt den Oberbefehl über die Streitkräfte
im Rahmen der durch das Gesetz aufgestellten Richtlinien.
Artikel 29
(1) Der Premierminister und die Minister werden durch den Präsidenten ernannt
und abberufen. Der Premierminister schlägt dem Präsidenten die Ernennung
und Abberufung der Minister vor.
(2) Wenn der Nationalkongress einen Mißtrauensbeschluß faßt
oder einen Vertrauensbeschluß ablehnt, muß die Regierung in seiner
Gesamtheit zurücktreten, wenn nicht der Nationalkongress innerhalb von
zehn Tagen aufgelöst wird.
4. Teil - Das Oberste Gericht
Artikel 30
Die gesamte richterliche Gewalt liegt bei einem Obersten Gericht und den vom
Gesetz geschaffenen unteren Gerichten.
Artikel 33
Das Oberste Gericht ist mit der Befugnis für die Gestaltung der Gerichtsordnung
ausgestattet und nimmt sie wahr zur Bestimmung der Prozeß- und Verfahrensordnung
und der die Anwälte betreffenden Angelegenheiten.
Artikel 34
Das Oberste Gericht ist die letzte Instanz mit der Befugnis, über die Verfassungsmäßigkeit
jedes Gesetzes, jeder Verordnung, jeder Verfügung und jedes Verwaltungsaktes
zu entscheiden.
Artikel 35
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig von den anderen Gewalten.
(2) Die rechtsprechende Gewalt setzt sich aus Richtern zusammen, die auf Grundlage
eines Gesetzes gewählt und vom Präsident ernannt werden.
Artikel 36
Alle Richter sind in ihrer Gewissensentscheidung unabhängig; sie sind nur
durch diese Verfassung und an das Gesetz gebunden.
Artikel 37
Die Verhandlungen und die Urteilsverkündung der Gerichte müssen öffentlich
durchgeführt werden.
III. Kapitel - Über die Gesetzgebung
Artikel 38
(1) Beide Häuser der Nationalversammlung haben über die ihnen
von der Regierung vorgelegten Gesetzentwürfe abzustimmen. Jedem Hause steht
das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
(2) Gesetze, die in einem der beiden Häuser mit der nötigen Mehrheit
beschlossen wurden, werden anschließend dem anderen Hause zugeleitet.
(3) Ein Gesetzesvorschlag, welcher durch das eine oder das andere der beiden
Häuser abgelehnt worden ist, gilt als verworfen.
Artikel 39
(1) Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie Abkommen und Verträge die verabschiedet
bzw. ratifiziert werden unterliegen den Bestimmungen dieser Verfassung.
(2) Sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie Abkommen und Verträge
werden gültig mit der Unterzeichnung durch den Präsidenten. Er kann
seine Unterschrift nicht verweigern.
IV. Kapitel - Über die Finanzen
Artikel 40
(1) Die Befugnis, die Staatsfinanzen zu verwalten, wird gemäß den
Beschlüssen des Nationalkongresses ausgeübt.
(2) Ohne Ermächtigung durch den Nationalkongress darf der Staat kein Geld
ausgeben oder finanzielle Verpflichtungen eingehen.
Artikel 41
Keine neuen Steuern dürfen auferlegt oder schon bestehende umgeändert
werden außer durch Gesetz oder unter Bedingungen, die das Gesetz vorschreibt.
Artikel 42
Die Regierung bereitet für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsentwurf vor
und legt ihn dem Nationalkongress zwecks Beschlußfassung vor.
V. Kapitel - Über den Notstand
Artikel 43
Die Regierung kann bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahrensituation im
Einvernehmen mit dem Präsidenten den Notstand ausrufen.
Artikel 44
(1) Tritt der Notstand in Kraft, geht sämtliche Entscheidungsgewalt auf
eine Notstandsregierung über.
(2) Die Notstandsregierung besteht aus dem Präsidenten, dem Premierminister,
den Ministern und dem Vorsitzenden des Nationalkongresses. Vorsitzender der
Notstandsregierung ist der Präsident.
Artikel 45
(1) Die Notstandsregierung kann Notverordnungen erlassen, die Gesetzeskraft
besitzen und unmittelbar bei Erlass in Kraft treten.
(2) Notverordnungen werden nach Beendigung des Notstandes vom Nationalkongress
aufgehoben oder bestätigt.
(3) Die Beschränkung der Bestimmungen des ersten Kapitals durch Notverordnung
ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist.
Artikel 46
Der Notstand wird mit dem Ende der Gefahrensituation durch den Präsidenten
aufgehoben.
VI. Kapitel - Über die Verfassung
Artikel 47
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Initiative des Nationalkongresses
durch eine Abstimmung mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
Die Änderung ist dem Volke vorzulegen und bedarf dessen Gutheißung,
wozu bei einer Volksabstimmung erfordert ist, dass die Mehrheit aller hierbei
abgegebenen Stimmen zustimmt.
(2) Änderungen, die auf diese Weise gutgeheissen wurden, werden sofort
vom Präsidenten im Namen des Volkes als Bestandteil dieser Verfassung unterzeichnet
und verkündet.